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Die Erhebung zahlreicher neuer Beweise sprengt den Rahmen eines gerichtlichen Beweisergänzungsverfahrens, weil es sich dabei nicht mehr um eine bloss punktuelle Ergänzung des Beweisverfahrens i.S.v. Art. 389 Abs. 3 StPO handelt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, ein korrektes und vollständiges Vorverfahren durchzuführen und die entsprechenden Beweiserhebungen zu tätigen. Dies ergibt sich auch aus dem Grundsatz der Rollentrennung, einem Teilaspekt des Anklageprinzips (E. 3.2).